Historische SGV. NRW.
13 / 20 |
§ 13
Zuhörerinnen und Zuhörer
(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich.
(2) Die Mitglieder des Kuratoriums der Deutschen Hochschule der Polizei, Beauftragte des Dienstherren der Studentin/des Studenten sowie die Präsidentin/der Präsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident der Deutschen Hochschule der Polizei sind berechtigt, bei den Prüfungen anwesend zu sein.
(3) Der Prüfungsausschuss kann, soweit ein Interesse der Hochschule daran besteht, Lehrenden der Deutschen Hochschule der Polizei sowie weiteren Personen die Anwesenheit bei den Prüfungen gestatten.
(4) An der mündlichen Masterprüfung kann die Anwesenheit von Mitgliedern der Personalvertretungen des Bundes und der Länder vom Prüfungsausschuss gestattet werden.
GV. NRW. 2007 S. 58, in Kraft getreten am 14. Februar 2007. |
|
SGV. NRW. 205 |