Historische SGV. NRW.

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Außerkraftgetreten gemäß § 22 Absatz 2 der Prüfungsordnung für den Masterstudiengang "Öffentliche Verwaltung - Polizeimanagement" vom 24.9.2009 (n.v.).

 

§ 16
Masterzeugnis und -urkunde

(1) Über die bestandene Masterprüfung erhält die Studentin/der Student ein Zeugnis und eine Urkunde (Anlagen 2 und 3).

(2) Das Zeugnis enthält die Bezeichnung des akademischen Grades „Master Öffentliche Verwaltung – Polizeimanagement (Master of Public Administration – Police Management)

- die Auflistung der absolvierten Module, ihrer Gewichtung nach dem ECTS sowie die erzielten Noten

- das Thema und die Note der Masterarbeit

- die Note der mündlichen Masterprüfung

- die Gesamtnote des Masterabschlusses

- die Einstufung nach der ECTS-Bewertungsskala (bezogen auf den Studienjahrgang sowie die zwei vorhergegangen Jahrgänge)

„A“ für die besten 10%

„B“ für die nächsten 25%

„C“ für die nächsten 30%

„D“ für die nächsten 25%

„E“ für die nächsten 10%

- das Diploma Supplement (Anlage 4).

(3) Wer die Masterprüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung mit dem Vermerk „nicht bestanden“ sowie eine Aufstellung über erfolgreich absolvierte Module.

(4) Die Urkunde, das Zeugnis und das Diploma Supplement sowie die Bescheinigung nach Absatz 3 werden von der Präsidentin/dem Präsidenten unterzeichnet.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2007 S. 58, in Kraft getreten am 14. Februar 2007.

Fn 2

SGV. NRW. 205