Historische SGV. NRW.
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§ 7
Reisekostenvergütung
(1) Für genehmigte andere Reisen im Sinne von § 1 Abs. 1 Alternative 2 erhalten die Mitglieder der Medienkommission Kostenersatz nach den jeweils geltenden Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.
(2) Bei Reisen mit Verkehrsmitteln der Deutschen Bahn AG werden abweichend von Absatz 1 die Fahrkosten bis zur Höhe der ersten Klasse erstattet.
(3) Sonstige im Zusammenhang mit der Reise entstehenden Kosten werden nicht erstattet.
(4) § 3 Abs. 6 gilt entsprechend.
IV.
Sonstiges und Schlussvorschriften
GV. NRW. S. 102, in Kraft getreten am 28. Februar 2007; geändert durch 1. ÄndSatz. vom 22. Januar 2010 (GV. NRW. S. 221), in Kraft getreten am 8. April 2010. |
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Aufgehoben durch Satzung vom 29. Juni 2012 (GV. NRW. S. 405), in Kraft getreten am 20. September 2012. |