Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.9.2024
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§ 2
Bestimmung des elektronischen
Auskunftssystems
Das Land Niedersachsen bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 9 Abs. 1 Satz 4 HGB, über das die Daten aus dem Handelsregister, Genossenschaftsregister und Partnerschaftsregister der Amtsgerichte (Registergerichte) des Landes Niedersachsen abrufbar sind. Die Berechtigung, weitere Zugangsmöglichkeiten zu den Registerdaten zu eröffnen, bleibt hiervon unberührt.
GV. NRW. S. 166, ausgegeben am 10. Mai 2007. |
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