Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.9.2024
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§ 4
Zentrale Anmeldung zum
elektronischen Abrufverfahren des Landes
Das Land Niedersachsen überträgt die Zuständigkeit für die Anmeldung und Zulassung zu dem elektronischen Abrufverfahren über das Registerportal auf das Land Nordrhein-Westfalen. Zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen.
GV. NRW. S. 166, ausgegeben am 10. Mai 2007. |
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