Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 13
In-Kraft-Treten und Kündigung
(1) Der Staatsvertrag bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen hinterlegt. Der Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder am Tag nach der Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde, frühestens am 1. Januar 2007, in Kraft. Das In-Kraft-Treten dieses Vertrages bleibt von der Wirksamkeit eines entsprechenden Vertrages mit anderen Ländern unberührt.
(2) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Eine Kündigung kann jeweils mit einer Frist von einem Jahr zum Jahresende erfolgen. Eine Kündigung ist erstmals zum Ablauf des Jahres 2011 zulässig.
Brüssel, den 30. November 2006
Die Justizministerin
des Landes Nordrhein-Westfalen
Roswitha M ü l l e
r-P i e p e n k ö t t e r
Brüssel, den 30. November 2006
Die Justizministerin
des Landes Niedersachsen
Elisabeth H e i s t e r-N e u m a n n
GV. NRW. S. 166, ausgegeben am 10. Mai 2007. |
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