Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
3 / 13 |
§ 3
Bestimmung des elektronischen
Bekanntmachungssystems
(1) Der Freistaat Thüringen bestimmt das Registerportal als das länderübergreifende, zentrale elektronische Informations- und Kommunikationssystem im Sinne von § 10 HGB7, über das die Bekanntmachung der Eintragungen erfolgt.
(2) Die Registerbekanntmachungen der Amtsgerichte werden zur Veröffentlichung an das Land Nordrhein-Westfalen übermittelt.
(3) Die Veröffentlichung erfolgt unverzüglich nach dem Eingang der übermittelten Daten.
GV. NRW. S. 176, ausgegeben am 10. Mai 2007. |
|