Historische SGV. NRW.
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§ 5
Versetzung der Beschäftigten
(1) Die Dienststellen versetzen unverzüglich die Beschäftigten, denen nach § 4 eine als künftig wegfallend bezeichnete Planstelle oder Stelle zugeordnet ist, zum Landesamt für Personaleinsatzmanagement. Die Versetzung dient einem dienstlichen Bedürfnis.
(2) Vor Erhebung einer Klage, die die Versetzung zum Landesamt für Personaleinsatzmanagement zum Gegenstand hat, findet keine Nachprüfung in einem Vorverfahren statt. § 126 Abs. 3 Nr. 3 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der Fassung vom 31. Januar 1999 (BGBl. I S. 654) gilt entsprechend.
GV. NRW. S. 242, in Kraft getreten am 11. Juli 2007. Obsolet durch Fristablauf. |
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