Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 7
Stellenbesetzung

(1) Planstellen und Stellen dürfen innerhalb des jeweiligen Geschäftsbereichs der Ressorts durch Versetzung oder Umsetzung besetzt werden, sofern damit keine Beförderung oder Höhergruppierung einhergeht. Im Übrigen richtet sich das Verfahren der Stellenbesetzung nach den folgenden Absätzen.

(2) Die Dienststellen melden dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement unverzüglich zur Besetzung vorgesehene Planstellen und Stellen in der Wertigkeit und mit dem Anforderungsprofil, in der sie frei werden oder neu eingerichtet worden sind. Sie sind, soweit haushaltsgesetzlich keine abweichende Regelung zur Stellenbesetzung getroffen ist, nach Maßgabe der folgenden Absätze mit Beschäftigten des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement zu besetzen. Eine ressortübergreifende Ausschreibung hat bis zum Abschluss des Verfahrens gemäß Absatz 3 zu unterbleiben.

(3) Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement benennt den Dienststellen für die freien und besetzbaren Planstellen und Stellen eine Auswahl geeigneter Beschäftigter. Der Benennung hat eine Bekanntmachung dieser Planstellen und Stellen innerhalb des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement voranzugehen. Die für die Einstellungen zuständigen Dienststellen treffen eine Auswahlentscheidung. Im Falle einer Versetzung auf eine Stelle gleicher Wertigkeit ist einem auch unter Berücksichtigung von geeigneten, zeitlich angemessenen Qualifizierungsmaßnahmen geeigneten Beschäftigten des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement der Vorzug zu geben. Im Übrigen ist bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung den Beschäftigten des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement der Vorzug zu geben. Wird keiner der benannten Beschäftigten ausgewählt, hat die Dienststelle dies unverzüglich anhand objektiver Kriterien der Stellenbeschreibung gegenüber dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement schriftlich zu begründen. In diesem Fall ist dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement einmalig Gelegenheit zu geben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen oder alternative Personalvorschläge zu unterbreiten.

(4) Stellen oder Planstellen, die in dem Verfahren nach Absatz 3 unbesetzt geblieben sind, können von den Ressorts zur Besetzung mit unbefristet beschäftigten Landesbediensteten landesweit ausgeschrieben werden.

(5) Kann die Planstelle oder Stelle nicht in dem Verfahren nach den Absätzen 3 und 4 besetzt werden, kann eine externe Ausschreibung erfolgen. Die Ausschreibung einer unbefristeten Stelle und deren Besetzung bedarf der Zustimmung des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement.

(6) Ausgenommen von der Meldeverpflichtung und Stellenbesetzung gemäß den Absätzen 2 bis 5 sind Planstellen und Stellen,

1. die benötigt werden für die Aufstockung des Beschäftigungsumfangs von Teilzeitbeschäftigten aufgrund einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung,

2. die für Personen mit einer Befähigung für Lehrerlaufbahnen vorgesehen sind, es sei denn, es gibt eine haushaltsgesetzliche Verpflichtung zur Übernahme,

3. für Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte; für Stellen im Eingangsamt der jeweiligen Gerichtsbarkeit und der Staatsanwaltschaften bleibt die Meldeverpflichtung gemäß Absatz 2 Satz 1 unberührt,

4. die mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden,

5. die im Wege der Personalrotation zwischen der Staatskanzlei und bzw. oder den Ressorts besetzt werden sollen,

6. für Anwärterinnen und Anwärter, Auszubildende sowie Referendarinnen und Referendare,

7. deren Besetzung zur Erfüllung eines Rechtsanspruchs zwingend erforderlich ist.

Das Finanzministerium kann in besonders gelagerten Einzelfällen weitere Ausnahmen zulassen.

(7) Unter Berücksichtigung berechtigter Belange der Personalentwicklung in den Dienststellen und in dem Landesamt für Personaleinsatzmanagement können die Ressorts durch jährliche Vereinbarungen mit dem Finanzministerium festlegen, in welchem Umfang Beschäftigte des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement in Dienststellen der Ressorts dauerhaft aufgenommen werden. In diesem Fall können Ausnahmen von der Meldeverpflichtung und der Stellenbesetzung nach den Absätzen 2 bis 5 sowie von der Pflicht zur Personalisierung nach § 4 zugelassen werden.

(8) In Fällen, in denen eine Dienststelle entgegen den Absätzen 2 bis 5 eine Planstelle oder Stelle besetzt oder nicht meldet, wird eine freie Stelle des Ressorts mit entsprechender Wertigkeit in Abgang gestellt und das Personalausgabenbudget entsprechend reduziert.

(9) Für Anteile an Planstellen und Stellen gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 242, in Kraft getreten am 11. Juli 2007. Obsolet durch Fristablauf.