Historische SGV. NRW.

2 / 6

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Sachlicher Anwendungsbereich

Die Verordnung regelt das Verfahren der Personalisierung im Sinne des § 4 des Personaleinsatzmanagementgesetzes vom 19. Juni 2007 (GV. NRW. S. 242) und legt Richtlinien für die personelle Auswahl fest. Sie findet Anwendung auf alle Dienststellen, die verpflichtet sind, den Abbau der im Haushaltsgesetz des Landes in seiner jeweils geltenden Fassung als künftig wegfallend bezeichneten Planstellen und solcher Stellen, für deren Wegfall die Voraussetzungen eingetreten sind, zu realisieren.

Fußnoten:

Fn1

GV. NRW. S. 320, in Kraft getreten am 1. September 2007. Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NRW. 2030