Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 103), in Kraft getreten am 28. Januar 2015.

 

§ 7
Schul- und Jugendprojekte

(1) Zur Förderung der Medienkompetenz durch Schul- und Jugendprojekte können abweichend von § 4 Abs. 1 im Einvernehmen mit der Veranstaltergemeinschaft besondere zusätzliche Sendezeiten vereinbart werden.

(2) Für Schul- und Jugendprojekte gelten die Bestimmungen dieser Satzung mit folgenden Maßgaben:

1. Der Nachweis der geeigneten Qualifizierung gilt abweichend von § 2 Abs. 3 Satz 1 als erbracht, wenn eine Person verantwortlich an dem Projekt mitgewirkt hat und von der LfM als Medientrainerin bzw. Medientrainer anerkannt ist oder sonst eine von der LfM anerkannte Qualifizierungsmaßnahme erfolgreich absolviert hat.

2. Sendeanmeldungen und die Freistellungserklärungen sind im Falle von Nummer 1 Satz 1 durch die dort genannte Person abzugeben, im Falle von Nummer 1 Satz 2 durch die für das Projekt verantwortliche Person.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 325, in Kraft getreten am 1. September 2007; geändert durch 1. SatzÄnd. v. 23. April 2010 (GV. NRW. S. 292), in Kraft getreten am 22. Mai 2010; 2. SatzÄnd. v. 19. Juli 2013 (GV. NRW. S. 496).

Aufgehoben durch Satzung vom 12. Dezember 2014 (GV. NRW. 2015 S. 103), in Kraft getreten am 28. Januar 2015.