Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 30.11.2024
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§ 2 (Fn 3)
Anerkennung
(1) Berufsqualifikationsnachweise nach Artikel 11 der
Richtlinie 2005/36/EG oder diesen gleichgestellte Ausbildungsnachweise nach
Artikel 12 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG, die in einem anderen
Mitgliedstaat erforderlich sind, um dort eine volle Befähigung zum Lehramt zu
erlangen oder gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Richtlinie 2005/36/EG diesbezüglich
erworbene Rechte verleihen, sind auf Antrag als Befähigung für ein entsprechendes
Lehramt des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308) in der
jeweils geltenden Fassung anzuerkennen, wenn
1. sie in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen
Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt
worden sind und
2. sie im Vergleich zu der in Nordrhein-Westfalen als
Befähigungsvoraussetzung für ein Lehramt erforderlichen Vor- und Ausbildung
keine wesentlichen Unterschiede nach § 4 aufweisen oder die wesentlichen
Unterschiede ausgeglichen wurden.
Einem Berufsqualifikationsnachweis nach Satz 1 ist ebenfalls
jeder in einem Drittstaat ausgestellte Qualifikationsnachweis gleichgestellt,
sofern seine Inhaberin oder sein Inhaber in dem betreffenden Beruf drei Jahre
Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaates besitzt, der diesen
Qualifikationsnachweis anerkannt hat und dieser Mitgliedstaat die
Berufserfahrung bescheinigt.
(2) Hat die Antragstellerin oder der Antragsteller in einem
Mitgliedstaat, in dem die Ausübung des Lehrerberufs nicht reglementiert ist,
den Lehrerberuf innerhalb der letzten zehn Jahre ein Jahr lang in Vollzeit oder
während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit ausgeübt, ist die
Qualifikation nach Maßgabe des Absatz 1 anzuerkennen, wenn die vorgelegten
Qualifikationsnachweise bescheinigen, dass die Antragstellerin oder der
Antragsteller auf die Ausübung des Lehrerberufes vorbereitet wurde. Bestätigen
die vorgelegten Qualifikationsnachweise den Abschluss einer reglementierten
Ausbildung, ist der Nachweis einer Berufserfahrung gemäß Satz 1 nicht
erforderlich.
(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Qualifikation nach
Absatz 1 auf Antrag als partieller Zugang zur Berufstätigkeit anerkannt, wenn
1. die Antragstellerin oder der Antragsteller im Herkunftsmitgliedstaat
ohne Einschränkung qualifiziert ist, die berufliche Tätigkeit auszuüben, für
die ein partieller Zugang beantragt wird,
2. die Unterschiede zwischen der Berufstätigkeit im
Herkunftsmitgliedstaat und der Befähigung für ein entsprechendes Lehramt so
groß sind, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen dem Durchlaufen einer
vollständigen Ausbildung für das Lehramt gleichkäme und
3. sich die berufliche Tätigkeit, für die ein partieller
Zugang beantragt wird, objektiv von anderen Tätigkeiten des Lehrerberufs
trennen lässt.
Der partielle Zugang ist zu verweigern, wenn dies durch
zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.
(4) Die Anerkennung ermöglicht der antragstellenden Person
die Aufnahme und Ausübung des Lehrerberufes unter denselben Voraussetzungen wie
Inhaberinnen und Inhabern einer entsprechenden nordrhein-westfälischen
Qualifikation.