Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 6.12.2024
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§ 7 (Fn 4)
Organisation
(1) Während des Anpassungslehrgangs, der sich auf das der
nachgewiesenen Lehramtsbefähigung unter funktionalen Gesichtpunkten
vergleichbare Lehramt in Nordrhein-Westfalen bezieht, üben die
Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer unter der Verantwortung
qualifizierter Berufsangehöriger (Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder)
die Lehrertätigkeit aus und nehmen, soweit erforderlich, an einer
berufsbegleitenden Zusatzausbildung teil.
(2) Die Anerkennungsbehörde legt die Dauer des
Anpassungslehrgangs entsprechend den festgestellten wesentlichen Unterschieden
fest; sie darf höchstens drei Jahre betragen. Verlängerungen auf bis zu drei
Jahre sind auf Antrag möglich, wenn dies zum Ausgleich der wesentlichen
Unterschiede nachträglich erforderlich scheint. Wird der Anpassungslehrgang aus
nicht von der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer zu
vertretenden Gründen für längere Zeit unterbrochen, ist er um diese Zeit zu
verlängern. Die Zeit der Unterbrechung wird auf die zugelassene Höchstdauer des
Anpassungslehrganges nicht angerechnet.
(3) Anpassungslehrgänge werden von Zentren für
schulpraktische Lehrerausbildung durchgeführt. Die Anerkennungsbehörde
beauftragt das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und weist die
Lehrgangsteilnehmerin oder den Lehrgangsteilnehmer der zuständigen
Bezirksregierung zur Einstellung zu. Der Anpassungslehrgang wird im Seminar für
das Lehramt durchgeführt, auf das sich das Anerkennungsverfahren bezieht.
(4) Die zuständige Bezirksregierung stellt die
Lehrgangsteilnehmerin oder den Lehrgangsteilnehmer für die festgelegte
Lehrgangszeit in ein Beschäftigungsverhältnis auf Zeit zum Land
Nordrhein-Westfalen ein. Einstellungstermine orientieren sich an den jeweiligen
Einstellungen in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt.