Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 7 (Fn 4)
Organisation

(1) Während des Anpassungslehrgangs, der sich auf das der nachgewiesenen Lehramtsbefähigung unter funktionalen Gesichtpunkten vergleichbare Lehramt in Nordrhein-Westfalen bezieht, üben die Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer unter der Verantwortung qualifizierter Berufsangehöriger (Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder) die Lehrertätigkeit aus und nehmen, soweit erforderlich, an einer berufsbegleitenden Zusatzausbildung teil.

(2) Die Anerkennungsbehörde legt die Dauer des Anpassungslehrgangs entsprechend den festgestellten wesentlichen Unterschieden fest; sie darf höchstens drei Jahre betragen. Verlängerungen auf bis zu drei Jahre sind auf Antrag möglich, wenn dies zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede nachträglich erforderlich scheint. Wird der Anpassungslehrgang aus nicht von der Lehrgangsteilnehmerin oder dem Lehrgangsteilnehmer zu vertretenden Gründen für längere Zeit unterbrochen, ist er um diese Zeit zu verlängern. Die Zeit der Unterbrechung wird auf die zugelassene Höchstdauer des Anpassungslehrganges nicht angerechnet.

(3) Anpassungslehrgänge werden von Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung durchgeführt. Die Anerkennungsbehörde beauftragt das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung und weist die Lehrgangsteilnehmerin oder den Lehrgangsteilnehmer der zuständigen Bezirksregierung zur Einstellung zu. Der Anpassungslehrgang wird im Seminar für das Lehramt durchgeführt, auf das sich das Anerkennungsverfahren bezieht.

(4) Die zuständige Bezirksregierung stellt die Lehrgangsteilnehmerin oder den Lehrgangsteilnehmer für die festgelegte Lehrgangszeit in ein Beschäftigungsverhältnis auf Zeit zum Land Nordrhein-Westfalen ein. Einstellungstermine orientieren sich an den jeweiligen Einstellungen in den Vorbereitungsdienst für ein Lehramt.