Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 14.12.2024

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§ 9 (Fn 4)
Ausbildungsveranstaltungen

(1) Die Teilnahme an den im Ausbildungsplan vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen und an allgemeinen Veranstaltungen des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung ist verbindlich.

(2) Ausbildungsveranstaltungen sind:

1. an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung Seminarveranstaltungen in den Fächern des Anerkennungsverfahrens unter Berücksichtigung der durch die Ausbildung im Herkunftsland nachgewiesenen Qualifikationen

2. an den Schulen: Ausbildungsunterricht, der Hospitationen, Unterricht unter Anleitung und selbstständigen Unterricht umfasst.

Der Ausbildungsunterricht umfasst in der Regel wöchentlich 12 Stunden. Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder führen in erforderlichem Umfange Unterrichtsbesuche mit anschließenden Beratungsgesprächen durch.