Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.1.2025
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§ 14 (Fn 4)
Prüfungsausschuss
(1) Hat die antragstellende Person sich entschieden, eine
Eignungsprüfung abzulegen, wird vom Landesprüfungsamt für Lehrämter an Schulen
(Prüfungsamt) ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
1. die Vorsitzende oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses,
2. eine Seminarausbilderin oder ein Seminarausbilder für jedes
Fach, in dem geprüft wird,
3. ein Mitglied der Schulleitung oder eine Lehrerin oder ein
Lehrer der Schule, an der die Unterrichtsproben stattfinden.
Ist ein Mitglied des Prüfungsausschusses verhindert, wird
von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine geeignete Vertretung
bestellt.
(2) Den Vorsitz im Prüfungsausschuss kann übernehmen, wer
1. in der Leitung oder Geschäftsführung des
Landesprüfungsamtes für Lehrämter an Schulen,
2. als schulfachliche Dezernentin oder schulfachlicher
Dezernent einer oberen Schulaufsichtsbehörde,
3. in der Leitung eines Zentrums für schulpraktische
Lehrerausbildung oder eines Seminars
tätig ist und in der Regel die Befähigung für das
betreffende oder ein entsprechendes Lehramt besitzt, für das die Prüfung
abgenommen wird.
(3) Die Prüferinnen und Prüfer sind in der Ausübung ihrer
Prüfungstätigkeit weisungsunabhängig; sie treffen Entscheidungen mit
Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.