Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.11.2024

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§ 18 (Fn 5)
Beurteilung, Zeugnis, Bescheinigung

(1) An die mündliche Prüfung schließt nach Beratung die Beurteilung an, die die Feststellung enthält, ob und in welchem Maße der Prüfling fähig ist, den Lehrerberuf in dem angestrebten Lehramt auszuüben. Der Prüfling hat seine Fähigkeit nachgewiesen, wenn er in allen Prüfungsteilen mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Erteilt wird eine Note, die die Note der getrennt zu bewertenden Unterrichtsproben und der mündlichen Prüfung bei gleicher Gewichtung zu einer Gesamtnote zusammenfasst.

(2) Über die bestandene Eignungsprüfung stellt das Prüfungsamt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 aus. Über eine nicht bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 ausgestellt.