Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.11.2024
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§ 18 (Fn 5)
Beurteilung, Zeugnis, Bescheinigung
(1) An die mündliche Prüfung schließt nach Beratung die
Beurteilung an, die die Feststellung enthält, ob und in welchem Maße der
Prüfling fähig ist, den Lehrerberuf in dem angestrebten Lehramt auszuüben. Der
Prüfling hat seine Fähigkeit nachgewiesen, wenn er in allen Prüfungsteilen
mindestens ausreichende Leistungen erbracht hat. Erteilt wird eine Note, die
die Note der getrennt zu bewertenden Unterrichtsproben und der mündlichen
Prüfung bei gleicher Gewichtung zu einer Gesamtnote zusammenfasst.
(2) Über die bestandene Eignungsprüfung stellt das
Prüfungsamt ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1 aus. Über eine nicht
bestandene Eignungsprüfung wird eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2
ausgestellt.