Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.11.2024
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§ 20 (Fn 5)
Zuhörer
Das Prüfungsamt kann als Zuhörer bei der Unterrichtsprobe
und bei deren Besprechung sowie bei der mündlichen Prüfung zulassen:
1. Personen, die eine entsprechende Prüfung abzulegen
beabsichtigen, sofern der Prüfling nicht der Anwesenheit widerspricht,
2. andere Personen, die ein dienstliches Interesse an der
Teilnahme haben.
An der Beratung und bei der Mitteilung des
Prüfungsergebnisses dürfen Zuhörer nicht teilnehmen.