Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.2.2025
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§ 24 (Fn 4)
Einsicht in die Prüfungsakte
Der Prüfling hat das Recht, nach Erteilung des Zeugnisses
oder der Bescheinigung nach § 18 Absatz 2 seine Prüfungsakte einzusehen.
4. Abschnitt (Fn 3)
Sonstige Vorschriften