Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. August 2020.

 

§ 19 (Fn 12)
Berechnungsgrundlage für die Finanzierung
der Kindertageseinrichtungen

(1) Die finanzielle Förderung der Kindertageseinrichtungen wird in Form von Pauschalen für jedes in einer Kindertageseinrichtung aufgenommene Kind (Kindpauschalen) gezahlt. Die Kindpauschalen ergeben sich aus der Anlage zu diesem Gesetz. Nimmt ein Kind den Platz in einer Einrichtung nach dem Betreuungsvertrag nicht während des gesamten Kindergartenjahres in Anspruch, erhält der Träger eine anteilige Pauschale. Hierzu erfolgt eine monatliche Erfassung durch den Träger der Einrichtung auf der Grundlage des Betreuungsvertrages bis spätestens zum Ende des übernächsten Monats.

(2) Die Kindpauschalen erhöhen sich jährlich um 1,5 Prozent. Abweichend von Satz 1 erhöhen sich die Kindpauschalen in den Kindergartenjahren 2016/2017 bis 2019/2020 jeweils um 3 Prozent.

(3) Im Rahmen der Jugendhilfeplanung wird entschieden, welche der in der Anlage zu § 19 Abs. 1 genannten Gruppenformen mit welcher Betreuungszeit in den Einrichtungen angeboten werden. Soweit erforderlich, können grundsätzlich Gruppenformen und Betreuungszeiten dabei kombiniert werden. Die Jugendhilfeplanung hat sicher zu stellen, dass der Anteil der Pauschalen für über dreijährige Kinder, die in den Gruppenformen I und III nach der Anlage zu § 19 mit 45 Stunden wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, den Anteil, den das Jugendamt in der verbindlichen Mitteilung zum 15. März des Vorjahres angemeldet hat, nicht um mehr als vier Prozentpunkte übersteigt. Darüber hinausgehende Überschreitungen kann die Oberste Landesjugendbehörde nur in besonders begründeten Einzelfällen zulassen.

(4) Aus der Entscheidung der Jugendhilfeplanung nach Absatz 3 ergeben sich bis zum 15. März Höhe und Anzahl der auf eine Einrichtung entfallenden Kindpauschalen (Kindpauschalenbudget). Das Jugendamt ist berechtigt, bereits bewilligte Kindpauschalen zwischen dem 15. März und dem Beginn des Kindergartenjahres im Einvernehmen mit den Trägern im Bedarfsfall auf andere Einrichtungen zu übertragen, wenn dies nicht zu einer Erhöhung des Zuschusses nach § 21 Absatz 1 führt. Bis zum 31. Juli 2015 sind Abweichungen zwischen den Ergebnissen der Jugendhilfeplanung und der tatsächlichen Inanspruchnahme bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen nur zu berücksichtigen, wenn sie bezogen auf die Einrichtung über zehn Prozent der jeweiligen Fördersumme hinausgehen. Satz 3 gilt nicht für Überschreitungen aufgrund von Kindpauschalen für Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde. Ab dem 1. August 2015 werden Abweichungen im Sinne von Satz 3 bei der Festsetzung der endgültigen Zahlungen berücksichtigt; dabei ist die endgültige Zahlung bei Unterschreitungen mindestens in Höhe der Planungsgarantie gemäß des am 1. August 2015 in Kraft tretenden § 21e festzusetzen. Das Jugendamt stellt für das am 31. Juli endende Kindergartenjahr die Ergebnisse nach Satz 3 und 4 fest und meldet sie dem Landesjugendamt bis zum 15. Oktober desselben Kalenderjahres. Die Pflichten aus Satz 6 gelten ab dem 1. August 2015 für die Ergebnisse nach Satz 5 entsprechend.

(5) Bei der Zuordnung der Kinder zu den Gruppenformen und der Berechnung der Pauschalen ist für das gesamte Kindergartenjahr das Alter zu Grunde zu legen, welches die Kinder bis zum 1. November des begonnenen Kindergartenjahres erreicht haben werden.

(6) Für die Betreuung von Kindern nach Schuleintritt werden Kindpauschalen nur bei Betreuung in einer bestehenden Gruppe mit ausschließlich Kindern im schulpflichtigen Alter (Horte) gezahlt. Für die Betreuung von Kindern in Horten werden nur Kindpauschalen für 25 oder 35 Stunden wöchentliche Betreuungszeit gezahlt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2007 S. 462, in Kraft getreten am 1. August 2008; geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten am 1. August 2011; Artikel 2 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 510), in Kraft getreten am 1. August 2013; Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2014 und 1. August 2015; Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. August 2016; Artikel 1 des Gesetzes vom 21. November 2017 (GV. NRW. S. 834), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. August 2017; Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 1. August 2019.
Aufgehoben durch Gesetz vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894), in Kraft getreten am 1. August 2020.

Fn 2

§ 14 Abs. 3 ist bereits am 1. Januar 2008 in Kraft getreten (s. Artikel 3 des Gesetzes).

Fn 3

§§ 3 und 10 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Juli 2011 (GV. NRW. S. 385), in Kraft getreten am 1. August 2011.

Fn 4

§ 15 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2014.

Fn 5

§§ 1, 4, 8, 12, 16, 17, 23 und 28 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2014.

Fn 6

§ 2, § 13, § 14 und § 22 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2014.

Fn 7

§§ 3a, 3b, 9a, 9b, 13a bis 13e, 14a, 14b, 16a, 16b, 20a und 21a bis 21d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2014.

Fn 8

§ 5 und § 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2014.

Fn 9

Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 10

§ 21e eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2014 (GV. NRW. S. 336), in Kraft getreten am 1. August 2015.

Fn 11

§ 9 (Absatz 1 Satz 4 angefügt) zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 442), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 12

§ 19 (Absatz 2 neu gefasst) zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 13

§ 20 (Absatz 2 Sätze 1 bis 4 neu gefasst und Satz 7 angefügt) zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. August 2016.

Fn 14

§ 21 (Absatz 1 Satz 3 geändert und Absatz 2 neu gefasst) zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. August 2016.

Fn 15

§ 21a Absatz 2 geändert und § 21b Absatz 2 zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 16

§ 22 Absatz 1 Satz 1 geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 622), in Kraft getreten am 1. August 2016.

Fn 17

§ 26 Absatz 2 und § 27 zuletzt geändert durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 1. August 2019.

Fn 18

§ 20a Absatz 5 geändert, § 21f neu gefasst und Anlagen zu § 19 und § 21f neu gefasst durch Gesetz vom 26. Februar 2019 (GV. NRW. S. 151), in Kraft getreten am 1. August 2019.