Historische SGV. NRW.
3 / 5 |
§ 3
Fortbildung
Eine Fortbildungspflicht besteht gemäß Artikel 22 Buchstabe b) Richtlinie 2005/36/EG für Gesundheits- und Krankenpfleger/innen. Das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere zur Fortbildung zu bestimmen.
GV. NRW. S. 572, in Kraft getreten am 7. Dezember 2007. |