Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 5.5.2014 (GV. NRW. S. 276), In Kraft getreten am 1. Juni 2014 .

 

§ 3 (Fn 4)
Zusätzliche Aufwandsentschädigung

(1) Die zusätzliche Aufwandsentschädigung beträgt:

a) bei dem ersten Stellvertreter des Bürgermeisters und dem ersten Stellvertreter des Landrats

den 3-fachen,

b) bei weiteren Stellvertretern des Bürgermeisters und weiteren Stellvertretern des Landrats

den 1,5-fachen,

c) bei Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen

den 2-fachen,

d) bei Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen einer Fraktion mit mehr als 10 Mitgliedern

den 3-fachen,

e) bei stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden in Gemeinden und Kreisen

den 1-fachen

Satz des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen in Gemeinden bzw. Kreisen gleicher Größe nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 a und 2 a;

f) bei Bezirksvorstehern

den 2-fachen Satz,

g) bei ersten und zweiten Stellvertretern des Bezirksvorstehers

den 1-fachen Satz,

h) bei weiteren Stellvertretern des Bezirksvorstehers

den 0,5-fachen Satz,

i) bei Fraktionsvorsitzenden in Bezirksvertretungen

den 1-fachen Satz

des Betrages der Aufwandsentschädigung für Mitglieder der Bezirksvertretungen in kreisfreien Städten gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 3 a, sofern die Hauptsatzung eine Regelung trifft.

(2) Die Ortsvorsteher erhalten eine Aufwandsentschädigung von 168,70 Euro monatlich. Die Gemeinde kann stattdessen in der Hauptsatzung bestimmen, dass die Höhe der monatlichen Aufwandsentschädigung in Gemeindebezirken

bis 500 Einwohner                                               102,80 Euro

von 501 bis 1.000 Einwohner                              116,20 Euro

von 1.001 bis 1.500 Einwohner                           131,60 Euro

von 1.501 bis 2.000 Einwohner                           146,00 Euro

von 2.001 bis 3.000 Einwohner                           154,20 Euro

über 3.000 Einwohner                                         168,70 Euro

beträgt.

Der Anspruch des zum Ehrenbeamten ernannten Ortsvorstehers auf Ersatz seiner Auslagen, die durch die Erledigung der ihm übertragenen Geschäfte der laufenden Verwaltung entstanden sind (§ 33 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung), bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2008 S. 6, in Kraft getreten am 9. Januar 2008; geändert durch VO vom 28. September 2009 (GV. NRW. S. 508), in Kraft getreten am 1. November 2009; VO vom 2. April 2012 (GV. NRW. S. 156), in Kraft getreten am 1. Mai 2012.

Fn 2

SGV. NRW. 2021

Fn 3

SGV. NRW. 2022

Fn 4

§ 1, § 2 und § 3 zuletzt geändert durch VO vom 2. April 2012 (GV. NRW. S. 156), in Kraft getreten am 1. Mai 2012.