Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 3 (Fn 2)
Gemeinsame Voraussetzungen für Kurorte

Eine der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Artbezeichnungen wird verliehen, wenn neben den jeweiligen speziellen Kriterien für die Artbezeichnung die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

1. ein der Artbezeichnung entsprechendes Kurgebiet und dessen Darstellung und Erläuterung im Flächennutzungsplan;

2. der Schutz des Kurgebietes, der Gesundheitseinrichtungen, des Erholungswertes und der therapeutischen Möglichkeiten vor schädlichen Einwirkungen;

3. ein der Artbezeichnung entsprechender Ortscharakter und dessen Sicherung durch die Bauleitplanung;

4. ein wissenschaftlich anerkanntes und therapeutisch anwendbares Bioklima sowie eine entsprechende Luftqualität und deren periodische Überprüfung;

5. wissenschaftlich geprüfte, ärztlich erprobte und medizinisch anerkannte Hauptheilanzeigen und Gegenanzeigen und deren Bekanntgabe;

6. den Erfordernissen der Artbezeichnung angemessene Gesundheitseinrichtungen zur Vorbeugung gegen Krankheiten und zu deren Heilung und Linderung;

7. die Einbettung der Gesundheitseinrichtungen in die bebauten Gebiete und deren zentrale Lage im Kurgebiet;

8. die Erschließung des Kurgebietes durch Wegenetze sowie eine gute Erreichbarkeit der Gesundheitseinrichtungen;

9. eine Begegnungsstätte als Ort der Information und Kommunikation mit Angeboten zur Gesundheitserziehung und Freizeitgestaltung für alle Altersgruppen;

10. eine zentrale Auskunfts- und Vermittlungsstelle;

11. der Artbezeichnung räumlich angemessene Grünflächen mit Ruhebereichen und Gesundheits- und Erlebnisorientierten Bereichen sowie Angeboten zur Wissensvermittlung, Kommunikation und Unterhaltung;

12. Sportanlagen im Kurgebiet sowie ein Hallenbad und/oder Freizeitbad im Kurgebiet oder in angemessener Entfernung;

13. die angemessene Berücksichtigung der besonderen Belange von Menschen mit Behinderungen, älteren Personen, Familien und Kindern und Menschen mit Migrationshintergrund;

14. eine Beruhigung von Verkehrsstraßen insbesondere im Bereich von Gesundheitseinrichtungen;

15. Angebote zu gesundheitsfördernden und sportlichen Aktivitäten sowie kulturelle Angebote;

16. gesundheitsorientierte Ernährungsangebote, Ernährungs- und Diätberatung;

17. Maßnahmen zum Schutz von nichtrauchenden Personen in Gesundheitseinrichtungen, Gaststätten und Beherbergungsbetrieben;

18. Vorhaltung einer insgesamt erholungsgerechten Infrastruktur, wie z.B. ein ausgeschildertes Wander- und Radwegenetz, beruhigte Verkehrszonen, ausreichende Ausschilderung touristischer Einrichtungen und Sehenswürdigkeiten.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2008 S. 8, in Kraft getreten am 8. Januar 2008; geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012; Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015; Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016; Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016; Artikel 77 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.

Fn 2

§§ 3 und 30 Absatz 3 Satz 1 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.

Fn 3

§ 23 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. September 2015 (GV. NRW. S. 666), in Kraft getreten am 1. November 2015.

Fn 4

§ 13 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (GV. NRW. S. 559), in Kraft getreten am 16. Juli 2016.

Fn 5

Inhaltsverzeichnis, § 19 Absatz 1 Satz 1 geändert und § 2 Absatz 6 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016.

Fn 6

5. Abschnitt mit §§ 22 bis 26 aufgehoben und Abschnitte 6. und 7. mit §§ 27 bis 30 umbenannt in Abschnitte 5. und 6. mit §§ 22 bis 25 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1150), in Kraft getreten am 28. Dezember 2016.

Fn 7

§ 17 Absatz 1 geändert durch Artikel 77 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122), in Kraft getreten am 19. Februar 2022.