Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 37 (Fn 14)
Künstlerische und wissenschaftliche Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter an Kunsthochschulen

(1) Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind die den Fachbereichen, den künstlerischen Einrichtungen oder den Betriebseinheiten der Kunsthochschule zugeordneten Beamtinnen, Beamten und Beschäftigte, denen nach Maßgabe ihres Dienstverhältnisses künstlerische Dienstleistungen in Kunst, Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben und Forschung und Lehre obliegen. Soweit die künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dem Aufgabenbereich einer Professorin oder eines Professors zugewiesen sind, ist diese oder dieser weisungsbefugt. Zu den Dienstleistungen gehört auch die Tätigkeit in der Verwaltung der künstlerischen Einrichtungen oder Betriebseinheiten, in der Studien- und Prüfungsorganisation, der Studienberatung und in anderen Aufgaben der Kunsthochschule. Die künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben als Dienstleistung die Aufgabe, Studierenden Fachwissen und praktische Fertigkeiten zu vermitteln und sie in der Anwendung künstlerischer Methoden zu unterweisen, soweit dies zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist. Ihnen soll ausreichend Gelegenheit zum Erwerb weiterer didaktischer und sonstiger Qualifikationen gegeben werden. Der Fachbereichsrat kann im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf deren Antrag bestimmte Aufgaben in künstlerischen Entwicklungsvorhaben zur selbständigen Erledigung übertragen.

(2) Lehraufgaben der künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen Professorinnen und Professoren abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der fachlichen Verantwortung einer Professorin oder eines Professors. Lehraufgaben dürfen künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur selbständigen Wahrnehmung in begründeten Fällen durch den Fachbereichsrat im Benehmen mit den fachlich zuständigen Professorinnen und Professoren übertragen werden; sie gelten als Erfüllung der Lehrverpflichtung. § 32 Absatz 3 gilt entsprechend.

(3) Die künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. Ihnen soll im Rahmen ihrer Dienstaufgaben auch angemessen Gelegenheit zur Vorbereitung auf eine weitere künstlerische Qualifikation gegeben werden, wenn sie befristet tätig sind.

(4) Einstellungsvoraussetzungen für künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen sowohl bei der Einstellung in ein befristetes Dienstverhältnis als auch bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis ein den Anforderungen der dienstlichen Aufgaben entsprechendes abgeschlossenes Hochschulstudium in einem Studiengang mit einer generellen Regelstudienzeit von mindestens sechs Semestern. Das Laufbahnrecht bleibt unberührt. Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von dem Erfordernis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums nach Satz 1, soweit eine besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit vorliegt, auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist.

(5) Künstlerische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, denen Aufgaben übertragen werden, die auch der Erbringung herausragender künstlerischer Leistungen förderlich sind, können in ein Beamtenverhältnis auf Zeit als Akademische Rätin oder Akademischer Rat oder als Akademische Oberrätin oder Oberrat berufen werden oder in einem befristeten privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden.

(6) Zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann ernannt werden, wer die Voraussetzungen des § 45 der Laufbahnverordnung, mit Ausnahme von dessen Absatz 1 Nummer 2 und 3, erfüllt. Soweit es der Eigenart des Faches und den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von dem Erfordernis eines abgeschlossenen Hochschulstudiums nach Satz 1, soweit eine besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit vorliegt, auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der Praxis nachweist. Zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann ernannt werden, wer die Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren an Kunsthochschulen nachweist.

(7) Die Akademischen Rätinnen und die Akademischen Räte im Beamtenverhältnis auf Zeit werden für die Dauer von drei, die Akademischen Oberrätinnen und Akademischen Oberräte im Beamtenverhältnis auf Zeit für die Dauer von bis zu vier Jahren ernannt. Das Beamtenverhältnis einer Akademischen Rätin oder eines Akademischen Rats auf Zeit kann um weitere drei Jahre verlängert werden. § 123 Absatz 2 Sätze 3 bis 8 Landesbeamtengesetz gelten entsprechend. Eine Akademische Rätin oder ein Akademischer Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit kann nach Ablauf der Amtszeit zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden. Eine erneute Ernennung zur Akademischen Rätin, zum Akademischen Rat, zur Akademischen Oberrätin oder zum Akademischen Oberrat im Beamtenverhältnis auf Zeit ist ausgeschlossen. Mit Ablauf der Amtszeit ist die Beamtin oder der Beamte entlassen, § 31 Absatz 3 Landesbeamtengesetz findet keine Anwendung. Die Vorschriften über die Laufbahnen, den einstweiligen Ruhestand und die Probezeit sind nicht anwendbar.

(7a) Abweichend von Absatz 7 soll das Beamtenverhältnis der Akademischen Rätinnen und Akademischen Räte und der Akademischen Oberrätinnen und Akademischen Oberräte nach Ablauf der jeweils insgesamt zulässigen Amtszeit im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn das Beamtenverhältnis in dem Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verlängerung des Zeitbeamtenverhältnisses um höchstens weitere sechs Monate zu regeln, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie in Nordrhein-Westfalen geboten erscheint; die Verlängerungsmöglichkeit ist auch auf die Zeitbeamtenverhältnisse zu erstrecken, die nach dem 30. September 2020 und vor Ablauf des in der Rechtsverordnung genannten Verlängerungszeitraums begründet werden.

(8) Für die Beschäftigung als künstlerische Mitarbeiterin oder als künstlerischer Mitarbeiter im Sinne des Absatzes 5 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis gelten Absatz 6, Absatz 7 und Absatz 7a entsprechend. Darüber hinaus gelten §§ 122 Absatz 2, § 126 Absatz 2 und 3 Landesbeamtengesetz und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.

(9) Für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten die Absätze 1 bis 8 sinngemäß. Dabei kann bei der Einstellung in ein befristetes Dienstverhältnis ergänzend zu den Anforderungen nach Absatz 4 Satz 1 die Promotion gefordert werden, wenn sie für die vorgesehene Dienstleistung erforderlich ist. Bei der Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit oder in ein unbefristetes privatrechtliches Dienstverhältnis wird zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 4 Satz 1 für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nicht in Betriebseinheiten tätig werden, die Promotion oder ausnahmsweise eine gleichwertige wissenschaftliche Leistung gefordert; unter Berücksichtigung der Anforderungen der Stelle kann eine zweite Staatsprüfung an die Stelle der Promotion treten oder ausnahmsweise auf die Promotion verzichtet werden; das Laufbahnrecht bleibt unberührt. Soll die Person nach Satz 1 zur Akademischen Rätin oder zum Akademischen Rat im Beamtenverhältnis auf Zeit ernannt werden, muss zusätzlich zu den Erfordernissen des Absatzes 6 Satz 1 eine auf Aufgaben der Laufbahn hinführende Promotion nachgewiesen werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 195, in Kraft getreten am 1. April 2008; Artikel 6 des Hochschulzulassungsreformgesetzes vom 18. November 2008 (GV. NRW. S. 710), in Kraft getreten am 4. Dezember 2008; Artikel 14 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009; Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 10. Februar 2012; Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Dezember 2012 (GV. NRW. S. 672), in Kraft getreten am 29. Dezember 2012; Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 723), in Kraft getreten am 12. Dezember 2013; Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016; Artikel 4 des Gesetzes vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806), in Kraft getreten am 1. Januar 2018; Artikel 11 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Artikel 3 des Gesetzes vom 1. September 2020 (GV. NRW. S. 890), in Kraft getreten am 23. September 2020; Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1110), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021; Artikel 2 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021; Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.

Fn 2

§ 40 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 3

§ 74 (alt) geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.

Fn 4

§ 41 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2012 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 10. Februar 2012.

Fn 5

§§ 5, 8, 17, 23, 27, 35, 43, 44, 45, 53, 57, 58, 60, 65, 66, 69 und Überschrift Elfter Abschnitt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; § 45 Absatz 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 6

§ 6, § 22, § 39, § 41, § 56, § 63 und § 70 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014.

Fn 7

§ 12a, § 12b, § 30a, § 54a, § 54b, § 55a und § 63a eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; § 12a aufgehoben und § 12b umbenannt in § 12a durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021.

Fn 8

§§ 71 bis 73 (alt) aufgehoben, §§ 74 bis 76 (alt) werden §§ 71 bis 73, § 77 (alt) wird § 74 und neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), in Kraft getreten am 1. Oktober 2014; § 74 Absatz 4 angefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; § 74 Absatz 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1110), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; § 74 Absatz 5 angefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021; § 74 Absatz 4 aufgehoben und Absatz 5 (alt) wird Absatz 4 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 9

§ 32a eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310), in Kraft getreten am 1. Juli 2016.

Fn 10

§§ 13, 14, 25, 30, 36, 41, 46, 47, 54a, 54b, 55a, 56 und 63 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021; § 13 Absatz 2 und § 56 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 11

Inhaltsübersicht zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.

Fn 12

§§ 43a, 71a und 71b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021.

Fn 13

§ 73a eingefügt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), in Kraft getreten am 15. April 2020; Absatz 1 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1110), in Kraft getreten am 8. Dezember 2020; aufgehoben durch § 74 Absatz 4, in Kraft getreten am 1. Oktober 2021; neu eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 25. November 2021 (GV. NRW. S. 1210a), in Kraft getreten am 1. Dezember 2021.

Fn 14

§§ 1, 2, 3, 4, 7, 9, 10, 11, 12, 16, 18, 19, 20, 24, 26, 28, 29, 31, 32, 34, 35, 37, 42, 49, 51, 52, 54, 55, 59, 68 und 71 zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 331), in Kraft getreten am 15. April 2021.

Fn 15

§ 50 zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. November 2021 (GV. NRW. S. 1180), in Kraft getreten am 13. November 2021.