Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 3 (Fn 3)
Anerkennungsverfahren

(1) Die Anerkennung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen nach § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ist vor ihrer Durchführung bei der unteren Naturschutzbehörde zu beantragen. Grundlegende Voraussetzung für die Anerkennung ist, dass die vorgesehenen Maßnahmen den Zielsetzungen des § 16 Absatz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes entsprechen und die Flächenverfügbarkeit nachgewiesen wird.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
1. Nachweis der uneingeschränkten Verfügungsbefugnis über die Grundstücke.

2. Liste und kartenmäßige Darstellung der Grundstücke und deren aktuelle ökologische Bewertung.

3. Beschreibung der geplanten Kompensationsmaßnahmen und deren Bewertung. Hierzu zählen auch die erforderlichen Maßnahmen der Herstellungs- und Entwicklungspflege.

4. Für die Durchführung der Maßnahmen ggf. erforderliche Zulassungen nach anderen Rechtsvorschriften.

5. Einwilligung zur Erfassung personenbezogener Daten und Weitergabe an Dritte für Zwecke der Auskunftserteilung nach § 6 Abs. 1.

Die untere Landschaftsbehörde kann die Bewertung durch Sachverständige verlangen.

(2) Für die Bestandsaufnahme und Bewertung der Ausgleichsflächen sowie für die Bewertung der vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen ist ein einheitliches anerkanntes Bewertungsverfahren durch die untere Naturschutzbehörde einzuführen. Das Bewertungsverfahren ist - soweit erforderlich - den regionalen Besonderheiten anzupassen. Die untere Naturschutzbehörde hat im Hinblick auf die naturräumlichen Regionen nach § 7 durch Abstimmung mit den benachbarten Kreisen und kreisfreien Städten sicherzustellen, dass bei Anwendung verschiedener Bewertungsverfahren eine Umrechnung zwischen diesen Bewertungsverfahren möglich ist.

(3) Die untere Naturschutzbehörde prüft die Eignung als vorgezogene Kompensationsmaßnahme und deren Bewertung. Grundlage für die Prüfung der Eignung sind insbesondere die Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplans nach § 10 und 13 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934) neu gefasst worden ist, sowie die Vorrangigkeit nach § 15 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes.

(4) Wird dem Antrag des Maßnahmenträgers entsprochen, sind die vorgezogenen Kompensationsmaßnahmen zur Aufnahme in das Ökokonto nach § 5a Abs. 1 Landschaftsgesetz anerkannt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2008 S. 379, in Kraft getreten am 16.Mai 2008; geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.

Fn 2

SGV. NRW. 791

Fn 3

Überschrift, § 1, § 2 Absatz 1 und 2, § 3 Absatz 1, 2 und 3, § 4 Absatz 3, § 6 Absatz 1, 2, 3 und Absatz 4 (neu gefasst), § 7 Absatz 1, § 9 und § 10 Absatz 2 geändert und Anlage 2 neu gefasst durch Artikel 22 des Gesetzes vom 15. November 2016 (GV. NRW. S. 934), in Kraft getreten am 25. November 2016.