Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 1

Die Aufgaben und Befugnisse, die der Landesjustizverwaltung als zuständiger Behörde nach dem Rechtsdienstleistungsgesetz zustehen, werden auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte für ihren Bezirk übertragen. Sie sind insoweit zugleich zuständige Stellen im Sinne des § 19 Abs. 1 Rechtsdienstleistungsgesetz i.V.m. § 117 Abs. 2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 462.