Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 2
Die Ermächtigung der Landesregierung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz wird auf das Justizministerium weiter übertragen. Die Weiterübertragung umfasst die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von § 1.
GV. NRW. S. 462. |
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