Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

2 / 3

§ 2

Die Ermächtigung der Landesregierung gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Rechtsdienstleistungsgesetz wird auf das Justizministerium weiter übertragen. Die Weiterübertragung umfasst die Befugnis zur Änderung und Aufhebung von § 1.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 462.