Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.12.2024

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§ 4 (Fn 3)
Unterrichtung der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe

(1) Liegt auch sechs Wochen nach Erinnerung für die jeweilige Früherkennungsuntersuchung – bei der U 5 sechs Wochen nach Erinnerung - keine Teilnahmemeldung vor, informiert die Zentrale Stelle den für den Wohnsitz des Kindes zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Hierzu übermittelt sie für diejenigen Kinder, für die keine Mitteilungen vorliegen, die folgenden Daten:

1. Familiennamen
2. Frühere Namen
3. Vornamen
4. Tag und Ort der Geburt
5. Geschlecht
6. gesetzliche Vertreter (Vor- und Familiennamen, Anschrift)
7. gegenwärtige Anschriften
8. Übermittlungssperren
9. Bezeichnung der ausgelassenen Früherkennungsuntersuchung.

(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt schriftlich oder durch Datenübertragung in gesicherter Form (z. B. über das DOI-Netz).

(3) Im begründeten Einzelfall kann die Zentrale Stelle dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach erfolgter Unterrichtung Auskunft über nachträglich bekannt gewordene Datenbestände geben.

(4) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe informiert die Eltern über das Leistungsangebot der Jugendhilfe nach § 16 des Achten Buches Sozialgesetzbuch. Der Träger entscheidet aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen des Achten Buches Sozialgesetzbuch in eigener Zuständigkeit, ob im Einzelfall weitergehende Maßnahmen sowie die Zusammenarbeit mit den örtlichen Trägern des öffentlichen Gesundheitsdienstes oder anderen Behörden beziehungsweise Einrichtungen erforderlich sind.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 609, in Kraft getreten am 13. September 2008; geändert durch VO vom 13. Juli 2010 (GV. NRW. S. 412), in Kraft getreten am 24. Juli 2010; Verordnung vom 31. August 2020 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 14. Oktober 2020.

Fn 2

§ 1 neu gefasst durch Verordnung vom 31. August 2020 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 14. Oktober 2020.

Fn 3

§ 2, § 3 und § 4 zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. August 2020 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 14. Oktober 2020.

Fn 4

§ 5 (neu) eingefügt und § 5 (alt) umbenannt in § 6 (neu) durch VO vom 13. Juli 2010 (GV. NRW. S. 412), in Kraft getreten am 24. Juli 2010; § 5 aufgehoben und § 6 umbenannt in § 5 und geändert durch Verordnung vom 31. August 2020 (GV. NRW. S. 974), in Kraft getreten am 14. Oktober 2020.