Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.10.2024
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§ 7 (Fn 2)
Beihilfen
(1) Die Tierseuchenkasse kann auch Beihilfen gewähren für
1. Tierverluste, die aus Anlass von Tierseuchen oder seuchenähnlich
verlaufenden Tierkrankheiten erwachsen,
2. die Ausmerzung seuchenkranker, einer Seuche verdächtiger oder der Ansteckung
verdächtiger Tiere,
3. wirtschaftliche Schäden, die Tierbesitzern durch zur Bekämpfung von
Tierseuchen angeordnete Maßnahmen entstanden sind, sofern die Kosten für diese
Maßnahmen durch die Europäische Kommission kofinanziert werden,
4. Impfungen und Maßnahmen diagnostischer Art,
5. Maßnahmen zur Schaffung von Strukturen, die das Risiko von
Seucheneinschleppungen und -ausbrüchen minimieren,
6. die Beseitigung von tierischen Nebenprodukten,
7. die Durchführung sonstiger Maßnahmen, die der Vorsorge, der Bekämpfung und
der Nachsorge im Zusammenhang mit Tierseuchen dienen,
8. Ausgaben, für die nach der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom
28. Februar 2005 eine Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird oder
9. Forschungsvorhaben, die der Feststellung, Bekämpfung oder der Verhütung von
Tierseuchen oder seuchenartigen Erkrankungen dienen.
(2) Beihilfen sind nicht zu gewähren
a) wenn und soweit das Tiergesundheitsgesetz eine Entschädigung vorsieht
oder durch besondere Vorschrift ausschließt oder versagt,
b) für Tiere, die sich zum Zeitpunkt des Todes, der Anordnung der Tötung, der
Impfung oder der Maßnahme diagnostischer Art nicht im Geltungsbereich dieses
Gesetzes befunden haben.
Satz 1 Buchstabe b gilt nicht für Tiere, die allein zum Zwecke der Schlachtung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht wurden.
GV. NRW. S. 612, in Kraft getreten am 27. September 2008; geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2014, am 18. Dezember 2014 und am 1. Januar 2015; Artikel 7 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016. |
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Zwischenüberschrift vor § 1, § 1, § 2, § 3, § 6, § 7, § 15, § 17, § 18, § 22, § 23, § 24, § 25 und § 26 geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2014. |
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§ 2a eingefügt und § 13, § 14, § 21 und § 27 geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885), in Kraft getreten am 18. Dezember 2014. |
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§ 32 geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885), in Kraft getreten am 1. Januar 2015. |
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Überschrift zuletzt und § 33 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016. |