Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.10.2024

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§ 32 (Fn 4)
Gebühren, Entgelte und Vergütungen

(1) Bei toten Fundtieren, herrenlosen Tierkörpern, Tierkörpern von frei lebenden Wildtieren sowie bei geringen Mengen von Schlachtabfällen kann von der Erhebung von Gebühren oder Entgelten abgesehen werden.

(2) Beseitigungspflichtige Körperschaften nach § 3 Abs. 1 TierNebG können vom Besitzer des in § 3 Abs. 1 Satz 1 TierNebG bezeichneten Materials (überlassungspflichtiges Material) Gebühren gemäß § 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV. NRW. S. 712) in der jeweils geltenden Fassung auf der Grundlage einer Satzung erheben, sofern nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird. Dabei kann die gewichtsmäßige Erfassung des überlassungspflichtigen Materials ebenfalls Gegenstand von Gebühren oder Entgelten sein. Dritte, denen die Pflicht nach § 3 Abs. 2 TierNebG übertragen ist, können vom Besitzer des überlassungspflichtigen Materials ein privatrechtliches Entgelt fordern.

(3) Übersteigen die Erlöse für Erzeugnisse aus überlassungspflichtigem Material die Kosten für die Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und die Beseitigung nicht unerheblich, so ist dem Besitzer eine Vergütung zu bezahlen. Die Höhe der Vergütung darf nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den Erlösen stehen.

(4) Abweichend von Absatz 2 werden für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung von Tierkörpern von im landwirtschaftlichen Betrieb verendetem und von tot geborenem Vieh im Sinne des Artikels 2 Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl. L 358 vom 16.12.2006, S. 3, ABl. L 348M vom 24.12.2008, S. 925) (Falltiere) von den Tierbesitzern Gebühren oder Entgelte in Höhe von 25 Prozent der dabei entstehenden Kosten erhoben. Die verbleibenden Kosten tragen die Kreise und kreisfreien Städte, soweit nicht ein anderer Kostenträger eintritt. Die Sätze 1 und 2 gelten nur bis zu einem Betrag von 640 Euro der jährlichen einzelbetrieblichen Gesamtkosten für die Beseitigung von Falltieren (Obergrenze). Darüber hinaus hat der Tierbesitzer die Kosten für die Beseitigung von Falltieren vollständig selbst zu tragen. Sofern ein Inkassoverfahren gemäß § 6 Absatz 3 Satz 2 durchgeführt wird, werden die Beträge nach Satz 1 durch die Tierseuchenkasse zur Erstattung an die Unternehmen nach § 3 Absatz 1 und Absatz 2 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes eingezogen.

(5) Absatz 4 gilt nicht für

1. Vieh im Sinne des Tiergesundheitsgesetzes, das in Schlachtstätten vor Einleitung der Schlachttier- und Fleischuntersuchung getötet wird oder in der Schlachtstätte oder auf dem Transport dorthin verendet ist,

2. Tiere nach § 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes und

3. Tiere, die durch ein Schadensereignis auf einem landwirtschaftlichen Betrieb zu Tode gekommen sind sowie

4. Tierbesitzer, die einer Rückforderungsanordnung auf Grund eines früheren Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen sind.

Die Kosten für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung dieser Tierkörper haben in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 die Schlachtstätten, in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 die Tierbesitzer zu tragen.

(6) Die Kosten für die Abholung, Sammlung, Beförderung, Lagerung, Behandlung, Verarbeitung und Beseitigung von auf öffentlichen Straßen und Plätzen sowie in Gewässern anfallenden Körpern von Wildtieren sind vom jeweiligen Träger der Straßenbaulast oder dem Gewässerunterhaltsverpflichteten zu tragen.

(7) Die Unternehmen haben

1. mindestens einmal jährlich den Kreisen und kreisfreien Städten eine Auflistung der in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden Tierkörper von Falltieren, aufgeschlüsselt nach Tierart und Herkunftsbetrieb, vorzulegen und

2. der Tierseuchenkasse im Rahmen der Tierseuchenfrüherkennung eine Auflistung der in ihrem Zuständigkeitsbereich anfallenden Tierkörper von Falltieren, aufgeschlüsselt nach Tierart und Herkunftsbetrieb, auf elektronischem Wege zu übermitteln.

Das Landesamt kann im Falle einer Seuchengefahr gegenüber dem Unternehmen anordnen, ihm unverzüglich eine nach Tierarten getrennte Auflistung der für die Seuchengefahr relevanten Falltiere zur Verfügung zu stellen.

VII. Schlussregelungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 612, in Kraft getreten am 27. September 2008; geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2014, am 18. Dezember 2014 und am 1. Januar 2015; Artikel 7 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016.

Fn 2

Zwischenüberschrift vor § 1, § 1, § 2, § 3, § 6, § 7, § 15, § 17, § 18, § 22, § 23, § 24, § 25 und § 26 geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Mai 2014.

Fn 3

§ 2a eingefügt und § 13, § 14, § 21 und § 27 geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885), in Kraft getreten am 18. Dezember 2014.

Fn 4

§ 32 geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 885), in Kraft getreten am 1. Januar 2015.

Fn 5

Überschrift zuletzt und § 33 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. September 2016 (GV. NRW. S. 790), in Kraft getreten am 27. September 2016.