Historische SGV. NRW.

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Außer Kraft getreten am 30. Juni 2021 durch Verordnung vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216).

 

§ 15
Rücktritt von der Prüfung

(1) Tritt ein Prüfling nach seiner Zulassung von der Prüfung oder einem Teil der Prüfung zurück, so hat er die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich dem Vorsitz des Prüfungsausschusses schriftlich mitzuteilen. Genehmigt der Prüfungsvorsitz den Rücktritt, so gilt die Prüfung als nicht unternommen. Die Genehmigung ist nur zu erteilen, wenn wichtige Gründe vorliegen. Im Falle einer Krankheit kann die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangt werden.

(2) Wird die Genehmigung für den Rücktritt nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe für seinen Rücktritt unverzüglich mitzuteilen, so gilt die Prüfung als nicht bestanden. § 14 Abs. 3 gilt entsprechend.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 652, in Kraft getreten am 15. November 2008; VO vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.
Außer Kraft getreten am 30. Juni 2021 durch Verordnung vom 9. Dezember 2020 (GV. NRW. S. 1216).

Fn 2

SGV. NRW. 2120

Fn 3

§ 26 geändert durch VO vom 10. Dezember 2013 (GV. NRW. S. 842), in Kraft getreten am 21. Dezember 2013.