Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 2 § 49 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

 

§ 22
Bestandsschutz und Übergangsregelungen

(1) Soweit in diesem Gesetz oder in Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes Anforderungen an die Wohnqualität gestellt werden, die über das hinausgehen, was im Heimgesetz des Bundes vom 7. August 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) oder in Rechtsverordnungen, die aufgrund dieses Gesetzes erlassen wurden, bestimmt war, gelten die bisherigen Anforderungen fort. In Rechtsverordnungen nach § 11 Abs. 2 dieses Gesetzes kann bestimmt werden, dass dort näher bezeichnete Anforderungen an die Wohnqualität bis zum Ablauf einer Übergangsfrist erfüllt werden müssen. Für Neubauten, wesentliche Umbauten und Modernisierungen richten sich die Anforderungen nach diesem Gesetz.

(2) Für Betreuungseinrichtungen, die bisher nicht vom Anwendungsbereich des Heimgesetzes vom 7. August 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970) erfasst wurden, gelten die Anforderungen nach diesem Gesetz erst zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.

(3) Sofern Beschäftigte, die nicht Fachkräfte im Sinne des § 12 dieses Gesetzes sind, nach bisherigen Rechtsvorschriften als Fachkräfte berücksichtigt worden sind, werden sie auch weiterhin berücksichtigt, soweit und solange ihre Tätigkeit nicht Anlass zur Beanstandung gibt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008; geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.

Aufgehoben durch Artikel 2 § 49 des Gesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625), in Kraft getreten am 16. Oktober 2014.

Fn 2

§ 17 Absatz 3 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 14. Februar 2012 (GV. NRW. S. 97), in Kraft getreten am 25. Februar 2012.