Historische SGV. NRW.

2 / 32

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.

 

§ 2
Weitere allgemeine Anforderungen

(1) Neubauten sollen an integrierten Wohnstandorten errichtet werden, damit den Bewohnern eine Teilnahme am Leben in der örtlichen Gemeinschaft möglich ist.

(2) Bei Neu- oder Umbau ist eine für Bewohner überschaubare baulich-räumliche Struktur zu realisieren. Lange Flure sind zu vermeiden.

(3) Bewohnerzimmer für mehr als zwei Bewohner sind unzulässig. Diese Anforderung ist spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfüllen.

(4) Die Wohnfläche ohne Bad soll bei Einzelzimmern 14 qm und bei Doppelzimmern 24 qm nicht unterschreiten. Bei der baulichen Gestaltung soll eine Nettogrundfläche von 40 qm je Bewohner nicht unterschritten werden. Für Rollstuhlfahrer sind zusätzlich 10 qm, in Betreuungseinrichtungen mit interner Tagesstruktur sind zusätzlich 5 qm Nettogrundfläche zu berücksichtigen. Grundsätzlich soll jedem Zimmer ein eigenes Duschbad zugeordnet sein; so genannte Tandemlösungen, bei denen ein Bad für zwei Bewohner errichtet wird, sind zulässig.

(5) Der Betreiber ist verpflichtet, für eine den klimatischen Verhältnissen angepasste Innentemperatur in den Individual- und Gemeinschaftsbereichen zu sorgen.

(6) Für jeweils bis zu zwanzig pflegebedürftige Bewohner ist in der Einrichtung ein Pflegebad vorzuhalten, soweit im Individualbereich keine andere geeignete Dusch- oder Bademöglichkeit besteht. Mindestens ein Wannenbad muss in der Einrichtung vorhanden sein.

(7) In jeder Betreuungseinrichtung muss eine ausreichende Zahl von Zimmern vorhanden sein, um auf Krisenfälle angemessen reagieren zu können.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.