Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.

 

§ 7
Aufgaben des Betreibers und der Einrichtungsleitung
einer Betreuungseinrichtung

(1) Der Betreiber der Betreuungseinrichtung hat dafür zu sorgen, dass Beiräte gewählt werden können, sie über das Wohn- und Teilhabegesetz und die Mitwirkung und Mitbestimmung in einer Betreuungseinrichtung Bescheid wissen.

(2) Die Betreuungseinrichtung stellt dem Beirat unentgeltlich Räume zur Verfügung. Sie trägt auch die angemessenen Kosten für den Beirat. Der Beirat bekommt einen Platz für einen Schaukasten oder ein schwarzes Brett. Er bekommt auch die Möglichkeit, Mitteilungen an die Bewohner zu versenden.

(3) Die Einrichtungsleitung hat die Wahl eines Beirats und seiner Mitglieder unverzüglich der Überwachungsbehörde mitzuteilen. Kann kein Beirat gewählt werden, hat sie auch das unter Angabe der Gründe der Überwachungsbehörde bekannt zu geben.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.