Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.

 

§ 24
Folgen bei Nichtwahl eines Beirates

(1) Wenn kein Beirat gewählt werden kann, wird ein Vertretungsgremium gebildet. Das Vertretungsgremium hat so viele Mitglieder und die gleichen Rechte und Pflichten wie der Beirat. Die Überwachungsbehörde fordert die interessierten Angehörigen und rechtlichen Betreuerinnen oder Betreuer durch einen öffentlichen Aushang in der Betreuungseinrichtung auf, sich zu einigen, wer von ihnen in das Vertretungsgremium entsandt werden soll. Diese Angehörigen und Betreuerinnen oder Betreuer werden dann von der Überwachungsbehörde als Mitglieder des Vertretungsgremiums bestellt. Die Bestellung ist den Mitgliedern des Vertretungsgremiums und dem Betreiber schriftlich mitzuteilen. Der Betreiber hat die Bewohner in geeigneter Weise von der Bestellung zu unterrichten. Kommt eine Einigung, wer Mitglied im Vertretungsgremium werden soll, innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Aufforderung durch die Überwachungsbehörde nicht zustande, wird von ihr eine Vertrauensperson bestellt.

(2) Sobald ein Beirat gewählt werden kann, erlischt die Funktion des Vertretungsgremiums.

(3) Überwachungsbehörde und Einrichtungsleitung sorgen dafür, dass unverzüglich ein Beirat gewählt wird.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 738, in Kraft getreten am 10. Dezember 2008.

Aufgehoben durch Verordnung vom 23. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 686), in Kraft getreten am 11. November 2014.