Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
Weiterbildungsziel

(1) Die Weiterbildung zur Fachgesundheits- und Krankenpflegerin, zum Fachgesundheits- und Krankenpfleger, zur Fachgesundheits- und Kinderkrankenpflegerin und zum Fachgesundheits- und Kinderkrankenpfleger, zur Fachaltenpflegerin und zum Fachaltenpfleger für psychiatrische Pflege soll entsprechend dem allgemein anerkannten Stand pflegewissenschaftlicher, medizinischer und weiterer bezugswissenschaftlicher Erkenntnisse fachliche, personale, soziale und methodische Kompetenzen zur eigenverantwortlichen Pflege von Menschen mit psychischen Erkrankungen und psychosozialen Problemlagen in unterschiedlichen Handlungsfeldern vermitteln, deren Gesundheit aktuell und potentiell lebensbedrohlich beeinträchtigt ist. Dabei sind die Selbständigkeit und die Selbstbestimmung der Menschen ebenso zu berücksichtigen wie ihre familiären, sozialen und kulturellen Bezüge.

(2) Die Weiterbildung nach Absatz 1 soll die beruflichen Handlungskompetenzen der Teilnehmerinnen und Teilnehmer insbesondere für folgende Aufgabenbereiche erweitern:

1. Fallsteuerung im Sinne von Bezugspflege und Case Management,

2. Professionelles Handeln in komplexen Pflegesituationen,

3. Prozesssteuerung,

4. Steuerung des eigenen Lernens.

(3) Die durch die Weiterbildung zu erzielenden beruflichen Handlungskompetenzen der unter Absatz 2 genannten Aufgabenbereiche werden in der Anlage 1 spezifiziert.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 784, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.