Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Lehrgang

(1) Die Weiterbildung wird in modularer Form in berufsbegleitenden Lehrgängen von mindestens zwei bis zu vier Jahren oder als Vollzeitlehrgang durchgeführt. Sie besteht aus theoretischer und aus praktischer Weiterbildung unter Anleitung. Die theoretische Weiterbildung umfasst mindestens 720 Stunden à 45 Minuten, davon 160 Stunden für 2 Wahlpflichtmodule. Die praktische Weiterbildung umfasst mindestens 1.200 Stunden à 60 Minuten, davon mindestens 560 Stunden als projektbezogener Praxiseinsatz im entsendenden Arbeitsfeld einschließlich der Durchführung eines Projektes, 160 Stunden im ersten Wahlpflichtbereich der theoretischen Weiterbildung, 160 Stunden im zweiten Wahlpflichtbereich der theoretischen Weiterbildung, 160 Stunden in einem frei gewählten Arbeitsfeld der psychiatrischen Versorgung, ein Erkundungseinsatz von 160 Stunden in einem Bereich der psychiatrischen Versorgung sowie weiteren praktischen Einsätzen in der psychiatrischen Pflege. Die Einsatzorte sind so zu wählen, dass der Einsatzbereich entweder im stationären oder teilstationären oder ambulanten/komplementären Bereich berücksichtigt wird. Die Wahlpflichtbereiche entsprechen den Wahlpflichtmodulen in der theoretischen Weiterbildung.

(2) Der für den Lehrgang und für die staatliche Abschlussprüfung aufzuwendende Arbeitsaufwand wird durch Credits entsprechend dem ECTS – System (European Credit Transfer System) beschrieben.

Insgesamt werden 120 Credits ( 1 Credit = 26,66 Stunden) vergeben, die gemäß Anlage 1 auf die Module und auf die staatliche Abschlussprüfung verteilt werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 784, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.