Historische SGV. NRW.
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§ 3
Lehrgang
(1) Die Weiterbildung wird in modularer Form in berufsbegleitenden Lehrgängen von mindestens zwei bis zu vier Jahren oder als Vollzeitlehrgang durchgeführt. Sie kann entweder mit dem Weiterbildungsschwerpunkt „Intensivpflege und Anästhesie“ oder mit dem Weiterbildungsschwerpunkt „pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie“ durchgeführt werden. Sie besteht aus theoretischer und aus praktischer Weiterbildung unter Anleitung. Die theoretische Weiterbildung umfasst mindestens 720 Stunden à 45 Minuten. Die praktische Weiterbildung umfasst mindestens 1.200 Stunden à 60 Minuten, davon je nach Weiterbildungsschwerpunkt mindestens 400 Stunden in der internistischen/neu-rologischen Intensivpflege bzw. in der pädiatrischen/neonatologischen Intensivpflege, je nach Weiterbildungsschwerpunkt 400 Stunden in der operativen Intensivpflege bzw. kinderchirurgischen Intensivpflege und 400 Stunden im Anästhesiedienst sowie weiteren praktischen Einsätzen in der Intensivpflege und Anästhesie.
( 2 ) Der für den Lehrgang und für die staatliche Abschlussprüfung aufzuwendende Arbeitsaufwand wird durch Credits entsprechend dem ECTS – System (European Credit Transfer System) beschrieben. Insgesamt werden 120 Credits (1 Credit = 26,66 Stunden) vergeben, die gemäß Anlage 1 auf die Module und auf die staatliche Abschlussprüfung verteilt werden.
GV. NRW. S. 818, in Kraft getreten am 1. Januar 2009. Obsolet durch Fristablauf. |
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