Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 5
Antrag

(1) Über die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang entscheidet die Leitung der Weiterbildungseinrichtung auf Antrag.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit Lichtbild,

2. die Nachweise der Voraussetzungen nach § 4.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 818, in Kraft getreten am 1. Januar 2009.

Obsolet durch Fristablauf.