Historische SGV. NRW.
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§ 5
Antrag
(1) Über die Teilnahme an einem Weiterbildungslehrgang entscheidet die Leitung der Weiterbildungseinrichtung auf Antrag.
(2) Dem Antrag sind beizufügen:
1. ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf mit Lichtbild,
2. die Nachweise der Voraussetzungen nach § 4.
GV. NRW. S. 818, in Kraft getreten am 1. Januar 2009. Obsolet durch Fristablauf. |
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