Historische SGV. NRW.
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§ 14
Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn der Nachweis geführt worden ist, dass alle Module gemäß Anlage 1 erfolgreich abgeschlossen worden sind und die Gesamtnote der Abschlussprüfung mindestens „ausreichend“ (4,0) ist.
(2) Für jeden bestandenen Teil der Abschlussprüfung werden 10 Credits vergeben.
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GV. NRW. S. 818, in Kraft getreten am 1. Januar 2009. Obsolet durch Fristablauf. |
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