Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Satzung vom 9. September 2016 (GV. NRW. S. 850), in Kraft getreten am 14. Dezember 2016.

 

§ 17
Ausgestaltung von Entgelten und Tarifen nach § 52 d RStV

(1) Durch die Ausgestaltung von Entgelten und Tarifen darf die Verbreitung von Rundfunk und vergleichbaren Telemedien nicht unbillig behindert und innerhalb eines gleichartigen Anbieterkreises dürfen Entgelte nicht unterschiedlich festgesetzt werden, ohne dass aufgrund konkreter Umstände oder besonderer Dienstleistungen hierfür ein sachlich rechtfertigender Grund besteht. Der sachlich rechtfertigende Grund muss vor dem Leitziel der Sicherung der Meinungsvielfalt Bestand haben.

(2) Für die Ausgestaltung von Entgelten für Zugangsdienste gilt Absatz 1 entsprechend.

Fünfter Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2009 S. 17.

Aufgehoben durch Satzung vom 9. September 2016 (GV. NRW. S. 850), in Kraft getreten am 14. Dezember 2016.