Historische SGV. NRW.
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§ 1
Geltungsbereich und Zuständigkeit
(1) Diese Verordnung gilt für die in § 1 Absatz 2 Berufsanerkennungsdurchführungsgesetz genannten Berufe und sonstige reglementierte nichtakademische Gesundheitsberufe.
(2) Das Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie bei der Bezirksregierung Düsseldorf (LPA) ist die zuständige Behörde für die Durchführung der Gleichwertigkeitsfeststellungsverfahren, für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Europäischen Staaten und den nationalen Kontaktstellen nach § 13 Absatz 1 sowie für die Erstellung der Berichte nach § 14.
(3) Die unteren Gesundheitsbehörden sind die zuständigen Behörden für die Erlaubniserteilung zur Führung der Berufsbezeichnung und für die Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Europäischen Staaten nach § 13 Absatz 2 und 3.
(4) Abweichend von den Absätzen 2 und 3 ist für den Bereich der Altenpflegeberufe die jeweilige Bezirksregierung zuständig.
Teil 2
Objektive Gleichwertigkeitsfeststellung
GV. NRW. S. 36, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Januar 2008. |