Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Verordnung vom 29. Juli 2022 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 27. August 2022.

 

§ 10
Feststellung des Prüfungsergebnisses

Das Ergebnis der Prüfung wird in einem Protokoll festgehalten. In dieses sind aufzunehmen:

1. Personalien der Antrag stellenden Person,

2. Ort der Prüfung,

3. die Besetzung der Prüfungskommission,

4. Beginn und Ende der Prüfungsteile,

5. Gegenstand der mündlichen und praktischen Prüfung,

6. Prüfungsergebnis und

7. Besonderheiten.

Die Leistungen der Prüflinge werden in einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst. Eine Note wird nicht erteilt, sondern lediglich die Feststellung getroffen, dass der Nachweis der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes erbracht oder nicht erbracht wurde. Kommt die Prüfungskommission zu dem Ergebnis, dass die Gleichwertigkeit nicht gegeben ist, hat sie dies im Einzelnen zu begründen.

Das Protokoll ist von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 36, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2008.
Aufgehoben durch Verordnung vom 29. Juli 2022 (GV. NRW. S. 876), in Kraft getreten am 27. August 2022.