Historische SGV. NRW.
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§ 11
Wiederholung der subjektiven Gleichwertigkeitsprüfung
Die subjektive Gleichwertigkeitsprüfung kann einmal wiederholt werden, wenn der Prüfling den Nachweis der Gleichwertigkeit des Kenntnisstandes nicht erbracht hat.
Teil 5
Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung
GV. NRW. S. 36, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Januar 2008. |