Historische SGV. NRW.
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§ 13
Zusammenarbeit mit den zuständigen
Behörden und den Kontaktstellen
(1) Die zuständige Behörde arbeitet mit den zuständigen Behörden der europäischen Staaten und den nationalen Kontaktstellen nach Artikel 57 der Richtlinie 2005/36/EG eng zusammen und leistet Amtshilfe, um die Anwendung der Richtlinie zu erleichtern. Sie stellt die erforderlichen Informationen über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen und die sonstigen Bedingungen für den Zugang zu den reglementierten Berufen zur Verfügung. Die Vertraulichkeit der ausgetauschten Informationen wird sichergestellt.
(2) Die zuständige Behörde unterrichtet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaates über Sachverhalte, die sich auf die Ausübung des Berufes auswirken können, z.B. über das Vorliegen strafrechtlicher Sanktionen, über die Rücknahme, den Widerruf und die Anordnung des Ruhens der Erlaubnis, über die Untersagung der Ausübung der Tätigkeit und über Tatsachen, die eine dieser Sanktionen oder Maßnahmen rechtfertigen würden; dabei sind die Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Sinne der Richtlinien 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr und 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) einzuhalten.
(3) Bei Anfragen der zuständigen Behörden der europäischen Staaten nach Absatz 2 entscheidet die zuständige Behörde über Art und Umfang der durchzuführenden Prüfungen und unterrichtet die zuständige Behörde im Herkunftsmitgliedstaat über die Konsequenzen, die sie aus den übermittelten Auskünften zieht.
GV. NRW. S. 36, in Kraft getreten mit Wirkung vom 1.
Januar 2008. |