Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 4
Betroffene Geodaten und Geodatendienste

(1) Dieses Gesetz gilt für Geodaten, die noch in Verwendung stehen und die folgenden Bedingungen erfüllen:

1. Sie beziehen sich auf das Hoheitsgebiet Nordrhein-Westfalens;

2. sie liegen in elektronischer Form vor;

3. sie sind vorhanden bei

a) einer geodatenhaltenden Stelle, fallen unter ihren öffentlichen Auftrag und

aa) wurden von einer geodatenhaltenden Stelle erstellt oder
bb) sind bei einer solchen eingegangen oder
cc) werden von dieser geodatenhaltenden Stelle verwaltet oder aktualisiert,

b) Dritten, denen nach § 2 Absatz 2 Anschluss an die nationale Geodateninfrastruktur gewährt wird,

oder werden für diese bereitgehalten;

4. sie betreffen eines oder mehrere der folgenden Themen:

a)Koordinatenreferenzsysteme,

b)geographische Gittersysteme,

c)geographische Bezeichnungen,

d) Verwaltungseinheiten,

e)Adressen der Grundstücke,

f) Flurstücke oder Grundstücke,

g) Verkehrsnetze,

h) Gewässernetz,

i) Schutzgebiete,

j) Höhe,

k) Bodenbedeckung,

l) Orthofotografie,

m) Geologie,

n) statistische Einheiten,

o) Gebäude,

p) Boden,

q) Bodennutzung,

r) Gesundheit und Sicherheit,

s) Versorgungswirtschaft und staatliche Dienste,

t) Umweltüberwachung,

u) Produktions- und Industrieanlagen,

v) landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen,

w) Verteilung der Bevölkerung - Demografie,

x) Bewirtschaftungsgebiete, Schutzgebiete, geregelte Gebiete und Berichterstattungseinheiten,

y) Gebiete mit naturbedingten Risiken,

z) atmosphärische Bedingungen,

aa) meteorologische Objekte,

bb) ozeanografische Objekte,

cc) Meeresregionen,

dd) biogeographische Regionen,

ee) Lebensräume und Biotope,

ff) Verteilung der Arten,

gg) Energiequellen,

hh) mineralische Bodenschätze.

(2) Sind neben einer Referenzversion mehrere identische Kopien der gleichen Geodaten bei verschiedenen geodatenhaltenden Stellen vorhanden oder werden sie für diese bereitgehalten, so gilt dieses Gesetz nur für die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind.

(3) Verfügt die geodatenhaltende Stelle bezogen auf Geodaten und Geodatendienste nicht selbst über die Rechte an geistigem Eigentum, so bleiben diese Rechte von den Vorschriften dieses Gesetzes unberührt.

(4) Die bei den geodatenhaltenden Stellen der untersten Verwaltungsebene und den Gemeinden vorhandenen Geodaten im Sinn des Absatzes 1 unterliegen diesem Gesetz nur, wenn ihre Sammlung oder Verbreitung rechtlich vorgeschrieben ist.

Teil 3
Anforderungen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 84, in Kraft getreten am 28. Februar 2009.