Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 1.6.2023
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§ 11
Allgemeine Nutzung
Geodaten und Geodatendienste sind vorbehaltlich der Vorschrift des § 12 Absatz 1 und 2 öffentlich verfügbar bereitzustellen. Werden Geodaten über Darstellungsdienste bereitgestellt, kann dies in einer Form geschehen, welche eine Weiterverwendung im Sinne von § 2 Nummer 3 des Informationsweiterverwendungsgesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBI. I S. 2913) ausschließt.
GV. NRW. S. 84, in Kraft getreten am 28. Februar 2009. |