Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 12
Schutz öffentlicher und sonstiger Belange

(1) Der Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über Suchdienste im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 1 kann beschränkt werden, wenn er nachteilige Auswirkungen auf die internationalen Beziehungen, bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder die Verteidigung haben kann.

(2) Für den Zugang der Öffentlichkeit zu Geodaten und Geodatendiensten über die Dienste nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 gelten die Zugangsbeschränkungen nach § 8 Absatz 1 sowie § 9 Umweltinformationsgesetz vom 22. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3704) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(3) Der Zugang zu Geodaten und Geodatendiensten sowie der Austausch und die Nutzung von Geodaten können

1. gegenüber geodatenhaltenden Stellen mit Ausnahme derjenigen Stellen im Sinne von § 1 Absatz 2 Nummer 2 Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 29. März 2007 (GV. NRW. S. 142) in der jeweils geltenden Fassung,

2. gegenüber entsprechenden Stellen der Kommunen, der Länder, des Bundes und anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft,

3. gegenüber Organen und Einrichtungen der Europäischen Gemeinschaft

4. sowie auf der Grundlage von Gegenseitigkeit und Gleichwertigkeit gegenüber Einrichtungen, die durch internationale Übereinkünfte geschaffen wurden, soweit die Europäische Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten zu deren Vertragsparteien gehören,

beschränkt werden, wenn hierdurch

a) die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens,

b) der Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren,

c) die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,

d) bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit,

e) die Verteidigung oder

f) die internationalen Beziehungen

gefährdet werden können.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 84, in Kraft getreten am 28. Februar 2009.