Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 4
Gemeinnützigkeit

(1) Die Betriebe verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die in § 1 dieser Satzung dargestellten Tätigkeiten verwirklicht. Zweck der Betriebe ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.

(2) Die Betriebe sind selbstlos tätig. Sie verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel der Betriebe dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch für etwaige Überschüsse. Der Träger erhält keine Zuwendungen aus Mitteln der Betriebe. Der LWL erhält bei Auflösung oder Aufhebung der Betriebe oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als seine eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert seiner geleisteten Sachanlagen zurück.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweckbetrieb fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

(5) Im Falle der Auflösung der Betriebe oder eines Betriebes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an den LWL zurück, der es – mit Ausnahme der geleisteten Einlagen – unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

2. Abschnitt
Zuständigkeit der Betriebe

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 158, in Kraft getreten am 1. April 2009; geändert durch SatzÄnd. vom 24. November 2011 (GV. NRW. S. 602), in Kraft getreten am 10. Dezember 2011; Satzung vom 20. November 2014 (GV. NRW. S. 863), in Kraft getreten am 9. Dezember 2014; Satzung vom 5. Februar 2015 (GV. NRW. S. 217), in Kraft getreten am 21. Februar 2015.