Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 2

Aufkommen an Ausgleichsabgabe im Sinne dieser Satzung sind die Einnahmen des LWL-Integrationsamtes Westfalen im Haushaltsjahr 2008 aus den Ausgleichsabgabezahlungen der Arbeitgeber gemäß § 77 SGB IX unter Berücksichtigung des Finanzausgleichs zwischen den Integrationsämtern für das Jahr 2008 abzüglich der Abführung an den Ausgleichsfonds gemäß § 77 Absatz 6 SGB IX.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 161.