Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 9
Investitionen in Krankenhäusern

(1) Die Mittel gem. § 2 Absatz 2 Satz 1 können von Krankenhäusern nach § 8 Absatz 1 KHG im Rahmen ihres Versorgungsauftrages in Anspruch genommen werden, denen für das Jahr 2008 pauschale Fördermittel nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 KHGG NRW bewilligt wurden.

(2) Für jedes Krankenhaus wird von der Bewilligungsbehörde ein Förderrahmen festgelegt, der aus Fallwert-, Tageswert- und Budgetbeträgen in entsprechender Anwendung der §§ 2 bis 4 PauschKHFVO mit folgenden Maßgaben berechnet wird:

1. An die Stelle der Haushaltsansätze im Sinne von § 2 PauschKHFVO tritt der Betrag gemäß § 2 Absatz 2 Satz 1.

2. Als Bemessungsgrundlagen werden die bei der Berechnung pauschaler Fördermittel gem. § 18 Absatz 1 KHGG NRW für das Jahr 2008 verwendeten Werte übernommen.

3. Der Fallwert im Sinne von § 2 PauschKHFVO beträgt 44,126 Euro.

4. Der Tageswert im Sinne von § 3 PauschKHFVO beträgt 2,506 Euro für vollstätionäre Berechnungstage und 1,566 Euro für teilstationäre Berechnungstage.

5. Die Berechnung der Budgetbeträge im Sinne von § 4 PauschKHFVO erfolgt mit einem Vomhundertsatz in Höhe von 1,45.

6. Die Übergangsregelungen der §§ 9 und 10 PauschKHFVO finden keine Anwendung.

(3) Ein Krankenhaus kann die Inanspruchnahme seines Förderrahmens gemäß Absatz 2 ganz oder teilweise anderen förderungsberechtigten Krankenhäusern überlassen. Die Überlassung ist der Bewilligungsbehörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(4) Mittel, die von einem Krankenhaus nicht abgerufen oder einem anderen Krankenhaus zur Inanspruchnahme gemäß Absatz 3 überlassen werden, können abweichend von der Verteilung gemäß Absatz 2 durch das zuständige Ministerium neu bereitgestellt werden.

4. Abschnitt
Verfahren

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 187, ber. S. 328, in Kraft getreten am 8. April 2009; geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018; Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 5. März 2022.

Fn 2

§ 5 Absatz 1 und § 10 Absatz 1 geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. S. 90), in Kraft getreten am 2. Februar 2018.

Fn 3

§ 14 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Februar 2022 (GV. NRW. S. 245), in Kraft getreten am 5. März 2022.